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LG Bonn, 31.01.2006 - 2 O 485/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen einer Insolvenzforderung; Verwertung eines Grundstücks im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 31.01.2006 - 2 O 485/05
- OLG Köln, 31.10.2006 - 25 U 5/06
- BGH, 06.12.2007 - IX ZR 215/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.04.1967 - VII ZR 326/64
Verjährung von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Auszug aus LG Bonn, 31.01.2006 - 2 O 485/05
Die Tilgung einer einredefreien Schuld ist grundsätzlich als vorteilhaft und interessengemäß anzusehen (BGHZ 47, 370; OLG Hamm in NJW-RR 1992, 849). - BGH, 04.06.2003 - VIII ZR 91/02
Beschränkung der Zulassung der Revision auf eine von mehreren alternativ …
Auszug aus LG Bonn, 31.01.2006 - 2 O 485/05
ein auch fremdes Geschäft geführt (vgl zur Tilgung fremder Verbindlichkeiten BGH in ZIP 2003, 1399, 1403), der Fremdgeschäftsführungswille kann hier vermutet werden. - OLG Hamm, 10.01.1992 - 26 U 82/91
Mängelbeseitigung: Erstattungspflicht nachfolgenden Unternehmers
Auszug aus LG Bonn, 31.01.2006 - 2 O 485/05
Die Tilgung einer einredefreien Schuld ist grundsätzlich als vorteilhaft und interessengemäß anzusehen (BGHZ 47, 370; OLG Hamm in NJW-RR 1992, 849). - OLG Dresden, 02.12.1997 - 14 U 945/97
Prozessführungsbefugnis des Schuldners hinsichtlich nach Eröffnung des …
Auszug aus LG Bonn, 31.01.2006 - 2 O 485/05
Wird der Anspruch erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, nimmt er nicht am Insolvenzverfahren teil, dem Schuldner steht die Prozessführungsbefugnis für solche Neuforderungen zu (OLG Dresden in ZIP 1998, 395).
- OLG Köln, 31.10.2006 - 25 U 5/06
Kriterium einer Insolvenzforderung im Sinne von § 38 Insolvenzordnung (InsO); …
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.01.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 485/05 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.